Die Räumungsklage
Eine Räumung von Mieträumen durch den Vermieter setzt den faktischen Schlusspunkt unter eine Auseinandersetzung zur Beendigung eines Mietverhältnisses. In den meisten Fällen geht sie auf Mietrückstände des Mieters und dessen nachfolgende Weigerung zurück, die Mieträume freiwillig zurückzugeben.
Formal folgt die Räumung auf einen Räumungsrechtsstreit, der Vermieter betreibt nach Beendigung des Vertragsverhältnis per Räumungsklage den Auszug des Mieters und die wirtschaftliche Rückführung der Mietsache. Die Durchführung der Räumung und die Räumungsklage wurde in der Mietrechtsreform 2013 zugunsten des Vermieters erleichtert. Unter anderem gibt der Gesetzgeber Räumungsklagen vor anderen Zivilsachen einen zeitlichen Vorrang und erleichtert dem Vermieter die faktische Durchführung der Räumung nach dem sogenannten „Berliner Modell“.
Dennoch treffen bei einer Räumung stets auf beiden Seiten schutzwürdige Interessen aufeinander: Zum einen sind dies die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters, zum anderen der Schutz vor Obdachlosigkeit und allgemeine Schutzwürdigkeit des Mieters. Wir beraten Sie gern zur Räumungsklage in Berlin.
Die Durchführung der Räumung in der Praxis
Mietrecht ist – sofern um die Vermietung von Wohnungen geht – auch ein Mieterschutzrecht. Bei der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen hat der Gesetzgeber einen Interessenausgleich vorgesehen. Zwar darf der Vermieter den Mieter bei Zahlungsrückstand von zwei Monatsmieten nach § 535 Abs. 2 Nr. § BGB fristlos kündigen, jedoch kann der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Mietschulden ausgleichen und somit die Kündigung aus der Welt schaffen. So sieht es § 569 Abs.3 Nr.2 BGB vor. Für den Vermieter bedeutet dies eine gewisse wirtschaftlicher Unsicherheit und weiter auflaufender, nicht mehr eintreibbarer Schulden.
Besonders bei „Mietnomadentum“ kann das eine teure Angelegenheit für ihn werden. Mit dem Beschleunigungsgrundsatz aus der Mietrechtsreform 2013 versucht der Gesetzgeber, die Zeit bis zur Zustellung der Räumungsklage zu verkürzen. Bei der faktischen Durchführung der späteren Räumung darf der Vermieter nach dem Berliner Modell auf die Beauftragung eines Umzugsunternehmens verzichten. Mit Gerichtsvollzieher und Schlosser wird die Wohnung geöffnet und an den Sachen des Mieters regelmäßig ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Dennoch ist eine Räumung stets ein komplexer rechtlicher und faktischer Vorgang. Kompetente Beratung und Prozessvertretung leisten wir bei der Räumungsklage in Berlin. Auch die nachfolgende Räumung begleiten wir rechtlich.
Mietrecht Rechtsprechung
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