Mieter müssen nur tatsächliche Heizkosten bezahlen
Der Bundesgerichthof hat jetzt mieterfreundlich entschieden, dass der Vermieter nicht einfach die Abschlagszahlungen an Mieter weitergeben darf, die er selbst an den Energieversorger gezahlt hat. Vielmehr muss der Mieter nur die Heizkosten bezahlen, die er auch tatsächlich verursacht hat (VIII ZR 156/11).
In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter 3.000,00 € Nachzahlung für die Heizkosten verlangt. Diese berechneten sich aber nicht aus den tatsächlichen Verbrauch des Mieters, sondern aus den Abschlägen, die er an den Versorger geleistet hatte. Er stellte den Mietern also die Kosten in Rechnung, mit denen er selbst im Rechnungszeitraum belastet wurde („Abflussprinzip“).