Mieterhöhung wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln
Schönheitsreparaturen hat normalerweise der Vermieter auszuführen. Diese werden jedoch fast immer durch eine vertragliche Vereinbarung auf den Mieter abgewälzt. Diese vertraglichen Vereinbarungen sind jedoch in vielen alten Mietverträgen unwirksam, dies ist inzwischen hinlänglich bekannt. Viele Vermieter versuchen nun, die Änderung unwirksamer Klauseln über die Zustimmung des Mieters zu erreichen und drohen mit einer Mieterhöhung. Ob eine Mieterhöhung wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel zulässig ist, hängt davon ab, ob es sich bei dem Mietverhältnis um sog. preisfreien Wohnraum („normaler“ Wohnraum) oder um preisgebundenen Wohnraum (also öffentlich geförderten Wohnraum) handelt:
Bei preisfreiem Wohnraum ist der Vermieter nicht berechtigt im Falle der Unwirksamkeit einer Schönheitsreparatur-Klausel eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (BGH-Urteil vom 09.07.2008, AZ: VIII ZR 83/07). Wer also einen Mietvertrag mit unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel hat, muss weder selbst renovieren, noch eine mit dieser Klausel begründete Mieterhöhung akzeptieren.
Anders sieht es jedoch bei preisgebundenen Wohnraumaus, weil sich die Miethöhe hier nach der sog. Kostenmiete richtet, die sich aus den tatsächlich vom Vermieter zu tragenden Kosten bildet. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum ist der Vermieter daher berechtigt, die Kostenmiete einseitig einen den Zuschlag zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH-Urteil vom 24.03.2010, AZ: VIII ZR 177/09). Hier könnte es also sinnvoll sein, eine Mietvertragsänderung zu unterschreiben.