Erhöhung des Kindergeldes und neue Düsseldorfer Tabelle
Zum 1. Januar 2010 wurde das Kindergeld erhöht. Für das erste und zweite Kind auf 184,00 €, für das dritte Kind auf 190,00 € und ab dem vierten Kind auf 215,00 €. Auch das sächliche Existenzminimum wurde nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG auf 2.184,00 € erhöht.
Beide Änderungen führen zu erheblichen Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle, nach welcher der Mindestunterhalt für Kinder berechnet wird. So erhöht sich in der untersten Einkommensstufe bis 1.500,00 € für das erste und zweite Kind der Zahlbetrag für unter fünfjährige Kinder von 199,00 € auf 225,00 €, für sechs- bis elfjährige Kinder von 240,00 € auf 272,00 € und für zwölf- bis siebzehnjährige Kinder von 295,00 € auf 334,00 € sowie für über Achtzehnjährige von 268,00 € auf 304,00 €.
Zudem bezog sich die Einkommensstaffelung in der alten Düsseldorfer Tabelle auf Unterhaltspflichtige, die drei Berechtigten gegenüber Unterhalt zu zahlen hatten. Das wurde geändert, die neue Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf Unterhaltszahler, die gegenüber zwei Berechtigen verpflichtet sind. Dadurch werden die Unterhaltspflichtigen erheblich entlastet, denn bei einer größeren oder geringeren Zahl von Unterhaltsberechtigten werden Ab- oder Zuschläge auf die Tabellenbeträge vorgenommen, in der Regel durch Einstufung in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Einkommensgruppe.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier: