Unterhaltsausschluss bei Umgangsvereitelung
Der Anspruch einer Frau auf Unterhalt kann wegen Verwirkung vollständig ausgeschlossen sein, wenn sie hartnäckig den Umgang zwischen dem unterhaltspflichtigen Vater und dem gemeinsamen Kind vereitelt. In dem jetzt vom OLG Brandenburg (FamRB 6/11, S. 68) entschiedenen Fall hatte die Frau während der Ehe mit dem nun unterhaltspflichtigen Vater ihres ersten Kindes mit einem anderen Mann ein weiteres Kind gezeugt. Zudem hat sie sich mit dem neuen Mann und den beiden Kindern unter voller Nennung ihres Namens in der örtlichen Zeitung mit der Bildunterschrift „Nun zu fünft“ abbilden lassen.
Beides war zwar nach Ansicht des Gerichts als schwerwiegendes eheliches Fehlverhalten zu werten, reichte aber für sich genommen noch nicht aus, um den Unterhaltanspruch vollständig zu verwirken. Hinzu kam aber noch, dass die Frau laut Gericht in unsäglicher Weise, häufig erst ganz kurzfristig und ohne Absage, die Umgangskontakte des Vaters mit seiner Tochter unterbunden hat, obwohl sich dieser und das Jugendamt stets sehr um Umgangstermine bemühten. In einer Gesamtbetrachtung ergab sich daher nach Ansicht des Gerichts, dass die Frau damit die nacheheliche Solidarität derart in Frage gestellt habe, dass sie im Gegenzug auch von ihrem Ex-Ehemann keine nacheheliche Solidarität in Form der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung mehr erwarten kann.
Im vorliegenden Fall konnte der Unterhalt vollständig versagt und nicht nur gekürzt werden, weil der notwendige Mindestunterhalt der Frau durch ihre Rente und Erziehungsgeld gedeckt waren. Auch Kindeswohlinteressen sah das Gericht damit nicht berührt, da das Kind älter als drei Jahre war und somit fremd betreut werden könne, wenn die Mutter arbeiten gehen muss.