Freiwilliges soziales Jahr und Unterhalt
Nach der Abschaffung der Wehrpflicht gewinnt das sog. freiwillige soziale Jahr immer mehr an Bedeutung. Unterhaltsrechtlich ist die Rechtsprechung im Hinblick auf die Freiwilligkeit eines sozialen oder auch ökologischen Jahres bisher davon ausgegangen, dass es nicht Teil einer Berufsausbildung ist. Dies hatte zur Folge, dass ein volljähriges Kind während des freiwilligen sozialen Jahres keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber seinen Eltern hatte. Ausnahmen galten nur, wenn der Freiwilligendienst als Voraussetzung für eine beabsichtigte Ausbildung galt, also z. B. der soziale Dienst als Voraussetzung für die Ausbildung zum Altenpfleger.
Hierzu hat sich durch das OLG Celle (in FamRB 12/2011, S. 364) nun die Rechtsprechung geändert: Es hat festgestellt, dass das freiwillige soziale Jahr unterhaltsrechtlich stets unabhängig von dem beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg als Teil einer angemessenen Berufsausbildung i. S. v. § 1610 Abs. 2 BGB gilt. Damit besteht also nun auch während des freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich immer einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber noch, dass während des freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres in der Regel Unterkunft und Verpflegung sowie Sozialleistungen vom jeweiligen Dienstherrn übernommen werden und darüber hinaus auch noch ein Taschengeld bezahlt wird. Diese Leistungen sind selbstverständlich auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen, so dass die Eltern nur noch einen geringen oder eventuell auch gar keinen Unterhaltsbetrag mehr zu zahlen haben.