Bundesregierung plant auch Stärkung des Umgangs- und Auskunftsrecht leiblicher Väter
Nachdem, von der Presse vielbeachtet, aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Rechtsposition leiblicher unverheirateter Väter in Bezug auf das Sorgerecht verbessert wird, folgt selbiges nun auch für das – in der Praxis oft sehr viel bedeutsamere – Umgangsrecht. Hierzu gibt es einen Referentenentwurf der Bundesregierung (im Original unter FamRB/Materialien/Gesetzgebung).
Dieser Entwurf sieht vor, dass der leibliche Vater, wenn er durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will, ein Recht auf Umgang mit dem Kind erhält, wenn dies dem Kindeswohl dient. Und das gilt unabhängig davon, ob zu dem Kind bereits eine sozialfamiliäre Beziehung besteht.
Darüber hinaus hat der leibliche Vater nach diesem Referentenentwurf bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Voraussetzung sowohl für das Umgangs- als auch das Auskunftsrecht ist, dass der Anspruchsteller auch der wirkliche biologische Vater ist. Dies kann im Rahmen des Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsgutachtens geklärt werden. Nach einer neu in das FamFG einzufügenden Vorschrift sind die Mütter verpflichtet, die Klärung der biologischen Abstammung zu dulden. Damit soll verhindert werden, dass die Mutter des Kindes den Umgangs- und Auskunftsanspruch dadurch vereiteln kann, dass sie die erforderliche Untersuchung verweigert.