Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Seit dem 19.05.2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft. Dadurch können unverheiratete Väter das Mitsorgerecht für ihre Kinder erhalten, auch wenn die Mutter nicht zustimmt. Bei der Alleinsorge der Mutter verbleibt es nur noch dann, wenn durch ein gemeinsames Sorgerecht das Kindeswohl beeinträchtigt wird.

Bisherige Regelung:
Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, stand ihnen die gemeinsame elterliche Sorge nur dann zu, wenn beide Elternteile erklärten, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Im Übrigen hatte die Mutter die elterliche Sorge; der Vater konnte gegen den Willen der Mutter keinen Anteil am Sorgerecht erhalten.

Neuregelung:
Zwar bleibt es bei dem Grundsatz, dass die unverheiratete Mutter mit der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht bekommt.

Der Vater braucht für die Mitsorge aber nicht mehr die Zustimmung der Mutter, sondern kann diese künftig beim Familiengericht beantragen.

§ 1626a II BGB lautet nun:
Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. 

Das Gericht kann sich nur dann gegen die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge entscheiden, wenn schwerwiegende Gründe gegen die Mitsorge des Vaters bestehen. Ausschlaggebend ist das Kindeswohl und grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass es dem Kindeswohl dient, wenn beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam ausüben.

Die Entscheidung trifft das Familiengericht in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren. Eine Anhörung des Jugendamtes und eine persönliche Anhörung der Elternteile ist zunächst entbehrlich, wenn die Mutter gar nicht Stellung nimmt oder Gründe für die Versagung des Mitsorgerechtes vorträgt, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen.

Fazit:
Durch die Neuregelung sind die Rechte der Väter erheblich gestärkt worden.