Einbau von Rauchmeldern
Der Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern, den der Vermieter aufgrund einer entsprechenden bauordnungsrechtlichen Verpflichtung vornimmt, auch dann dulden, wenn er die Wohnung bereits selbst mit ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.
BGH, Urteil vom 17.6.2015 – VIII ZR 290/14; LG Halle, Urteil vom 22.09.2014 – 3 S 25/14; AG Zeitz, Urteil vom 25.03.2014 – 4 C 419/13 und BGH, Urteil vom 17.6.2015 – VIII ZR 216/14; LG Halle, Urteil vom 30.6.2014 – 3 S 11/14; AG Halle Saale, Urteil vom 28.1.2014 – 97 C 2551/13
In beiden Fällen beschloss die Vermieterin den eigenen Wohnungsbestand einheitlich zu modernisieren und mit Rauchwarnmelden auszustatten. Die Mieter lehnten die Modernisierung jeweils mit dem Argument ab, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht haben.
Das Anbringen von Rauchwarnmeldern stellt eine bauliche Veränderung dar, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führt. Insbesondere dadurch, dass der Vermieter den Einbau und die spätere Wartung einheitlich durchführt, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Diese nachhaltige Verbesserung des Sicherheitsstandards führt dazu, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern nicht verweigert werden darf.
Im Übrigen steht den Vermietern der Duldungsanspruch in jedem Raum zu. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich bei der Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern um eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters handelt.