Wasserschaden des Mieters rechtfertigt noch keine Kündigung!
Bei einem langjährigen beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis rechtfertigt die fahrlässige Verursachung eines (Wasser-) Schadens durch den Mieter keine Kündigung des Mietverhältnisses, selbst wenn die Schadenshöhe erheblich ist.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 02.02.2017, Aktenzeichen: 67 S 410/16
Der Mieter soll im vorliegenden Fall trotz Kenntnis eines Wasserschadens die erforderliche Mängelanzeige beim Vermieter unterlassen haben. Der daraus resultierende Schaden betrug € 10.500. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos und hilfsweise ordentlich den Mietvertrag.
Die Nichtanzeige des Schadens sah das Gericht als fahrlässige Pflichtverletzung an. Gleichwohl konnte nach Ansicht des Gerichts diese Pflichtverletzung – wegen des langjährigen und beanstandungsfrei geführten Mietverhältnisses – weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung unter Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls rechtfertigen. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn zuvor abgemahnt wurde, was aber hier nicht geschehen war. Diese Entscheidung gilt auch dann, wenn mit der Pflichtverletzung ein erheblicher Schaden verursacht wurde.
Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass ein langes und einwandfrei bestehendes Mietverhältnis nicht nur wegen einer einzigen Unachtsamkeit beendet werden können soll. Allerdings ist stets zu beachten, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Tipp: Bei einem vergleichbaren Vorfall lohnt es sich sowohl für den Mieter als auch den Vermieter, sich bereits frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.