Der Vermieter trägt die Kosten der nicht notwendigen Räumungsklage
Sichert der Mieter glaubhaft die alsbaldige Räumung der Mieträume zu und lässt dies aus Sicht des Vermieters den Schluss zu, dass der Prozess nicht notwendig ist, hat der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Kammergericht, Beschluss vom 31.1.2016, Az.: 8 W 82/16
Die Parteien waren darüber einig, dass das Mietverhältnis zum 30.04. endete. Da der Mieter jedoch seine neuen Räumlichkeiten noch nicht beziehen konnte, bat er um Aufschub der Räumung für etwa einen Monat. Einen genauen Termin der Räumung nannte der Mieter nicht. Der Vermieter erklärte daraufhin, dass er grundsätzlich mit einem Aufschub einverstanden wäre, jedoch nur gegen Zahlung einer gegenüber der bisherigen Miete erhöhten Nutzungsentschädigung. Diese erhöhte Nutzungsentschädigung wollte der Mieter allerdings nicht zahlen. Im Laufe des Folgemonats zog der Mieter wie angekündigt aus. Der Vermieter der Gewerbeeinheit hatte kurz zuvor bereits eine Räumungsklage gegen den Mieter erhoben. Da der Mieter zwischenzeitlich aber ausgezogen war, wurde die Klage zurückgenommen. Das Gericht hatte daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Erledigt sich ein Rechtsstreit vor Urteil, so können die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklären, der Kläger kann jedoch auch die Klage zurücknehmen. Im Falle der Klagerücknahme entscheidet das Gericht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen. Hierbei sind auch die Wertungen der Kostenregelungen nach §§ 91 ff. ZPO heranzuziehen.
Das Kammergericht hat hier entscheiden, dass der Vermieter die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte, da kein Anlass zu Klageerhebung bestand. Dem Vermieter steht es zwar frei, seinen Räumungsanspruch gerichtlich geltend zu machen, allerdings muss er die Kosten des Verfahrens tragen, wenn sich die Klage – wie hier – als nicht notwendig erweist, also kein Anlass zur Erhebung der Klage bestand (vgl. § 93 ZPO).
Sichert der Mieter glaubhaft den alsbaldigen Auszug aus den Räumen zu und verständigen sich die Parteien über einen Aufschub der Räumung oder darf der Mieter zumindest durch das Verhalten des Vermieters davon ausgehen, dass der kurzfristige Räumungsaufschub gewährt werden würde, ist es dem Vermieter zuzumuten, diesen Fristaufschub abzuwarten. Dabei spiele es auch keine Rolle, so das Kammergericht, wenn der Mieter keinen konkreten Tag der Räumung nenne.
Unser Tipp: Bleiben Sie konsequent! Haben Sie als Vermieter einer späteren Räumung als ursprünglich vereinbart zugestimmt, sollten Sie diese Frist abwarten, bevor Sie Klage erheben. Als Mieter sollte aber genauso konsequent gehandelt werden, da nach Ablauf der Räumungsfrist ohne Auszug grundsätzlich ein Anlass zu Klageerhebung besteht. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich anwaltlich beraten.