Eigenbedarfskündigung für Zweitwohnung
Das „Benötigen“ im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt für eine Eigenbedarfskündigung nur ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe voraus, was auch für eine Zweitwohnungsnutzung zutreffen kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: VIII ZR 19/17
Das Landgericht Berlin hatte im vorliegenden Fall entschieden, dass eine Vermieterin berechtigt war, einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Den Eigenbedarf begründete die Vermieterin damit, dass sie sich aus beruflichen Gründen mehrfach im Jahr am Ort der Wohnung aufhalte und diese daher als Zweitwohnung nutzen wolle. In der Kommentarliteratur wird die Ansicht vertreten, dass eine Eigenbedarfskündigung nur dann zulässig sei, wenn in der betreffenden Wohnung der Lebensmittelpunkt begründet werde. Das Landgericht Berlin hat daher die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss nun entschieden, dass kein Grund zur Revisionszulassung bestand. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bereits höchstrichterlich geklärt sei, dass eine Eigenbedarfskündigung auch zur Nutzung des betreffenden Mietobjekts als Zweitwohnung zulässig sei. Insoweit genügen ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters zur Begründung von Eigenbedarf. Ein Eigenbedarf sei daher anzunehmen, so der Bundesgerichtshof, wenn aufgrund von Indizien und nach persönlicher Anhörung des Vermieters die Absicht feststeht, sich regelmäßig aus beruflichen oder anderen nachvollziehbaren Gründen am Ort der Mietsache aufzuhalten und eine Angewiesenheit auf eine Unterkunft bei privaten Bekannten oder in einem Hotel vermieden werden soll. Die Begründung eines Lebensmittelpunkts in der Mietsache ist dagegen zur Begründung von Eigenbedarf nicht erforderlich.
Fazit: Zuweilen werden von Gerichten sehr hohe Anforderungen an die Begründung von Eigenbedarf gestellt. Jedenfalls hinsichtlich der Nutzung als Zweitwohnung hat der Bundesgerichtshof nun für Klarheit gesorgt. Bereits in anderen Fällen hatte das Landgericht Berlin eine Kündigung wegen Eigenbedarfs bei Nutzung als Zweitwohnung für wirksam erachtet (LG Berlin 22.08.2013, Az.: 67 S 121/12). Auch eine Verfassungsbeschwerde gegen das damalige Urteil blieb erfolglos (BVerfG 23.04.2014, Az.: 1 BvR 2851/13).