Für die Erstellung der Jahresabrechnung ist der neue Verwalter zuständig
AG Kassel, Urteil vom 11. November 2021 – 800 C 1850/21
Der Fall:
In diesem Fall begehrte die klagende Wohnungseigentumsgemeinschaft von ihrer früheren Verwalterin, die Erstellung einer Jahresabrechnung. Das Amtsgericht Kassel wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts ist dafür nach Inkrafttreten des WEMOG nicht mehr der alte Verwalter zuständig, sondern die Eigentümergemeinschaft selbst handelnd durch den neu bestellten Verwalter.
Rechtliche Würdigung:
Die Jahresabrechnung ist nach altem wie nach neuem Recht nach Ablauf eines Wirtschaftsjahrs zu erstellen. Nach bisheriger Rechtslage traf den im Lauf eines Wirtschaftsjahrs ausgeschiedenen Verwalter daher eine Abrechnungspflicht nicht für das Jahr, im dem sein Ausscheiden erfolgte; für vergangene Jahre musste er die Abrechnung jedoch erstellen. Insoweit kam es nicht darauf an, ob bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits alle erforderlichen Unterlagen vorlagen.
Seit der Änderung des WEG ist die Erstellung der Jahresabrechnung Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst. Dies ist durch das neu eingeführte Organ der WEG, der Verwaltung zu bewirken.
Kommt es zum Ende eines Wirtschaftsjahres auch zum Verwalterwechsel, bleibt der Anspruch eines Sondereigentümers gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Erstellung der Jahresabrechnung bestehen. Für diese kann der alte Verwalter jedoch nicht mehr handeln; die Organstellung nimmt vielmehr allein der neue Verwalter ein, er hat nun auch die dem Verband obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dies führt dazu, dass die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr, zu dem auch der frühere Verwalter aus seinem Amt ausgeschieden ist, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch deren aktuelles Organ erstellt werden muss. Das ist der neue, ab dem ersten Tag des neuen Wirtschaftsjahrs bestellte Verwalter.