Die Eigenbedarfskündigung in Berlin
Wohnungsmieter werden vom Gesetz umfassend rechtlich geschützt. Insbesondere erschwert der Gesetzgeber die einseitige Beendigung eines Wohnmietverhältnisses durch den Vermieter erheblich. Eine Ausnahme bildet die Eigenbedarfskündigung.
Benötigt der Vermieter den Wohnraum für sich selbst, Familienangehörige oder andere Angehörige seines Haushalts ist eine Kündigung des Mietverhältnisses möglich. Diese rechtliche Wertung ist Ausfluss des in Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützten Eigentums. Dabei bestehen im mietrechtlichen Alltag viele Missverständnisse zu den Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung. Vermieter berufen sich gern auf sie, selbst wenn sie im Einzelfall nicht begründet ist. Mieter ziehen sich bei Erwähnung des Wortes Eigenbedarf eingeschüchtert zurück.
Auch die Gerichte müssen sich häufig mit dem Thema beschäftigen. Wir beraten kompetent zum Thema Kündigung wegen Eigenbedarf in Berlin.
Grundsätzliches zur Kündigung wegen Eigenbedarfs
Ihre rechtliche Grundlage findet die Eigenbedarfskündigung in § 573 Abs.2 Nr. 2 BGB. Flankiert wird diese spezielle Vorschrift zu den Voraussetzungen des Eigenbedarfs durch allgemeine formale Anforderungen und Fristen in den §§ 573c Abs. 1 BGB, 568, 573 Abs. 3 BGB.
Entsprechend der Zielsetzung der Vorschrift dürfen nur natürliche Personen als Vermieter Eigenbedarf gelten machen, juristische Personen wie etwa eine GmbH können das nicht. Auch für Personenhandelsgesellschaften scheidet Eigenbedarf als Kündigungsgrund für Wohnraummietverhältnisse aus, während sie bei einer typischen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) durch einen Beteiligten oder die gesamte Gesellschaft unter Umständen möglich ist.
Für bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse im Hinblick auf die Angehörigeneigenschaft wird von der Rechtsprechung ein Nachweis verlangt, dass zwischen Vermieter und beispielsweise seinem Cousin oder Großneffen eine besondere Bindung besteht. Geschiedene Partner scheiden als Begründung für den Eigenbedarf grundsätzlich aus.
Rechtliche Auseinandersetzungen entstehen oft, wenn der Vermieter für einen Teil des betroffenen Wohnraums einen Nutzungswillen erklärt, ein anderer Teil beispielsweise gewerblich genutzt werden soll. Interessant sind Fälle, in denen Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum bereits wussten oder hätten vorhersehen müssen, dass sie den Wohnraum innerhalb von 5 Jahren selbst benötigen würden. Die spätere Eigenbedarfskündigung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein.
Dieser kurze Überblick zeigt: Zum Thema Eigenbedarf gibt es viele streitige Fragen und auch eine umfassende Rechtsprechung im Einzelfall.
Bei Fragen zur Eigenbedarfskündigung in Berlin stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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