Anforderungen an Mietkautionskonto
Der Vermieter muss die vom Mieter aufgebrachte Kaution von seinem Vermögen getrennt auf einem Konto anlegen, das den Treuhandcharakter eindeutig erkennen lässt und als Mietkautionskonto gekennzeichnet ist.
BGH, Beschluss vom 9.6.2015 – VIII ZR 324/14; LG Kiel, Urteil vom 04.11.2014 – 1 S 6/14; AG Kiel, Entscheidung vom 22.11.2013 – 120 C 150/13
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter eine ihm überlassene Kaution nicht nur von seinem Vermögen getrennt, sondern auch nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf einem entsprechend gekennzeichneten Konto anlegen muss.
Nach § 551 Abs. 3 S. 3 BGB besteht für den Vermieter die Pflicht, die ihm überlassene Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem üblichen Zinssatz anzulegen und die Anlage von seinem Vermögen zu trennen. Damit gewährleistet wird, dass die Kaution des Mieters vor Gläubigern des Vermieters geschützt ist, muss ein treuhänderisches Sonderkonto angelegt werden. Dieses muss offen als Sonderkonto ausgewiesen werden, um den Treuhandcharakter der Anlage für jeden Gläubiger des Vermieters eindeutig zum Ausdruck zu bringen.
Legt der Vermieter die Kaution hingegen auf einem nicht als Sonderkonto gekennzeichneten Sparbuch an, so erfüllt dies die vom Gesetzgeber vorgesehen Anforderungen nicht. Der Mieter kann in diesem Fall auch nach Ende des Mietverhältnisses bis zur endgültigen Abrechnung über die Kaution noch verlangen, dass der Vermieter die Anforderungen an ein Mietkautionskonto erfüllt. Bis dahin steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution zu.