Antrag auf Übertragung der Mitsorge
Nach dem aufsehenerregenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur elterlichen Sorge für nicht verheiratete Väter und einer darauffolgenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts musste die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein nicht verheirateter Vater auch gegen den Willen der Mutter eines Kindes die Möglichkeit hat, Teilhaber des Sorgerechts zu werden.
Deshalb gab es in der letzten Zeit eine Vielzahl von Vätern, die diese Möglichkeit genutzt haben und bei Gericht einen Antrag auf Übertragung der Mitsorge gestellt haben. Es ist jedoch keinesfalls so, dass jeder unverheirateter Vater nun automatisch das Recht hat, auch mitsorgeberechtigt zu werden. Vielmehr ist das Gericht dazu angehalten, im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob die Übertragung der Mitsorge auf den Vater dem Kindeswohl entspricht. So hat das OLG Naumburg (FamRZ 2010, Seite 1918) in einem Fall entschieden, in dem die Kindesmutter nach der Trennung der Eltern den Umgang des Vaters mit dem Kind komplett verweigert hat und zwischen beiden Eltern deshalb verschiedene gerichtliche Verfahren liefen, dass in so einem Fall die Übertragung der Mitsorge auf den Vater dem Kindeswohl eben nicht entspricht. Denn wenn eine Kooperationsbereitschaft zwischen den Elternteilen völlig fehlt, dann sind sie auch nicht in der Lage, zum Wohle des Kindes die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Es mag sein, dass der Vater hier durch das Verhalten der Mutter zwar in seinen Vaterrechten verletzt worden ist, jedoch müssen die Bedürfnisse und Interessen der Elternteile hinter den Interessen des Kindes zurücktreten. Dafür, dass die Übertragung der Mitsorge aber nicht nur im eigenen Interesse des Vaters, sondern auch im Interesse des Kindes liegt, welches im entschiedenen Fall sogar jeden Kontakt zum Vater verweigert, dafür gab es in dem vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte.