Auch wenn das Jobcenter ohne Schuld des Mieters zu spät zahlt, kann der Vermieter wegen Mietschulden wirksam kündigen
BGH, Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 175/14; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 34 S 343/13; AG Langenfeld, Urteil vom 2. Oktober 2013, 34 C 154/13
Der Mieter war auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen und hatte diese auch rechtzeitig bei der zuständigen Stelle beantragt. Dennoch hat das Jobcenter die Miete nicht pünktlich an den Vermieter gezahlt, sodass Mietschulden entstanden. Der Vermieter kündigte dem Mieter daraufhin – diese Kündigung ist wirksam.
Einmal mehr wird die ständige Rechtsprechung bestätigt, dass der Mieter eigenständig für seine Mietzahlungen verantwortlich ist. Auch wenn er gegenüber staatlichen Stellen alles richtig gemacht hat, bleibt es seine eigene Verpflichtung, dass die Miete beim Vermieter eingeht. Der Grund ist, dass der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter (und nicht dem Jobcenter) abgeschlossen und somit allein der Mieter Vertragspartner ist. Wenn der Mieter Sozialleistungen bezieht, dann fällt das in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Es geht um eine schlichte Risikoverteilung.
Das Gericht sieht die verzögerte Zahlung des Jobcenter zwar nicht als eigene „Schuld“ des Mieters an, allerdings hat er dafür einzustehen.
Nun besteht nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs endlich Rechtssicherheit: Der Mieter kann sich nicht mehr darauf berufen, dass das Jobcenter zu spät zahlt. Der Vermieter kann sich darauf beschränken, den Zahlungseingang prüfen zu müssen und muss nicht wegen der Zwischenschaltung des Jobcenters auf die pünktliche Miete verzichten.