Ausreichende Erwerbsbemühungen von tatsächlichen Umständen abhängig
Zu dem heißen Thema, inwieweit im Unterhaltsrecht dem Unterhaltsschuldner oder dem Unterhaltsgläubiger fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, weil er oder sie sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht, hat der BGH erneut der bei den Amtgerichten verbreiteten Praxis eine Absage erteilt, rein schematisch nur auf die Anzahl der Bewerbungen abzuzielen.
Derjenige, der sich im Unterhaltsstreit darauf beruft, nicht genug zu verdienen, muss darlegen und beweisen, dass er sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Die Gerichte verlangen hierzu in der Regel die Vorlage von 30 bis 50 Bewerbungen pro Monat. Werden weniger Bewerbungen vorgelegt, wird dem Erwerbslosen in der Regel vorgeworfen, dass er sich nicht ausreichend um Arbeit bemühe. Dies hat dann zur Folge, dass er so behandelt wird, als verdiene er Geld, das sogenannte fiktive Einkommen.
Der BGH hat nun klargestellt, dass es so nicht geht und dass die Anzahl der Bewerbungen nur ein Indiz für entsprechende Arbeitsbemühungen sei. Eine mangelhafte Arbeitssuche setze aber voraus, dass dies für die Arbeitslosigkeit auch ursächlich sei. Dies sei dann nicht der Fall, wenn aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Betroffenen sowieso keine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Dies hat das Amtgericht in seiner Entscheidung auch zu prüfen. Eine realistische Erwerbschance stellt nämlich auch auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Betroffenen ab. ( In FamRB 12/2011, S.364 ).