Befreiung von Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe
BGH-Beschluss vom 04.03.2015 – XII ZR 61/13
Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, so kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung für diese Verbindlichkeiten verlangen. Der die Sicherheit stellende Ehegatte kann zumindest für die Sicherung neuer oder umgestellter Kredite verlangen, dass der andere ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden.