Befristung von nachehelichem Unterhalt
Mit Schaffung des neuen § 1578 b BGB hat der Gesetzgeber die Möglichkeit erweitert, nachehelichen Unterhalt zu beschränken und zeitlich zu befristen. Zeitliche Befristung bedeutet, dass der Unterhalt nicht mehr grundsätzlich lebenslang gezahlt wird, sondern nur noch für einen bestimmten, vom Gericht festgelegten Zeitraum. Die sogenannte Lebensstandartgarantie gibt es nicht mehr. Das entspricht dem gewandelten Ehebild: heutzutage werden Ehen nicht mehr geschlossen, „biss das der Tod Euch scheidet“. Statistisch gesehen müssen die Ehepartner zu fast 50 % mit dem Scheitern rechnen und ihre Erwartungen entsprechend herunterschrauben. Nach dem Grundprinzip der nachehelichen Solidarität, auf dem ein Unterhaltsanspruch basiert, wird andererseits von dem stärker gewichteten Grundprinzip der Eigenverantwortung aufgehoben.
Entscheidend für eine Befristung ist, ob der Unterhaltsberechtigte sogenannte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Je weniger ehebedingte Nachteile vorhanden sind, um so eher kommt eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsansprüche in Betracht. Von ehebedingten Nachteilen spricht man, wenn der Unterhaltsberechtigte auf Grund der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe in seiner Erwerbsbiografie schlechter da steht, als er es ohne die Ehe stünde. Wer also seinen Beruf aufgegeben hat, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern oder um den ehelichen Haushalt zu führen, und deshalb nun ohne einen angemessenen Arbeitsplatz da steht, der wird diese ehebedingten Nachteile für sich in Anspruch nehmen können. Ehebedingte Nachteile werden aber verneint, wenn ein Einkommensunterschied zwischen den Eheleuten nach der Ehe auf einem unterschiedlichen Ausbildungsniveau beruht, das schon bei der Hochzeit bestanden hat. Wer also seine Karriere zu Gunsten von Kindern und Familie aufgegeben hat, dessen Unterhaltsansprüche unterliegen keiner Befristung. Wer allerdings ohne Ausbildung oder mit einem Job auf niedrigerem Qualifikationsniveau heiratet, der muss im Falle der Scheidung damit rechnen, dass seine Anteilnahme am besseren Einkommen des Ehegatten befristet wird.
Von praktisch großer Bedeutung ist in solchen Fällen die Beweislast. Natürlich ist es schwierig, hypothetisch zu ermitteln, wie die Erwerbsbiografie einer Person verlaufen wäre, wenn sie sich nicht Kindern und Familie gewidmet hätte. Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2010, 1813/1793) kann sich der Unterhaltsschuldner zunächst darauf beschränken, das Vorliegen von ehebedingten Nachteilen auf Seiten des Unterhaltsgläubigers zu bestreiten. Es ist dann Sache des Unterhaltsberechtigten, konkret darzulegen, welche ehebedingten Nachteile durch die Ehe entstanden sein sollen. Diesen konkreten Vortrag kann der Unterhaltsschuldner dann ggf. widerlegen. Aus Sicht des Unterhaltsschuldners ist es also ausgesprochen wichtig, zunächst einmal ehebedingte Nachteile pauschal zu bestreiten, um eine Befristung der ihn treffenden Unterhaltspflicht zu erreichen. Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ist es dagegen von großer Bedeutung, eventuelle ehebedingte Nachteile möglichst konkret darzulegen, um eine Befristung der Unterhaltsansprüche abzuwenden. Etwaige Fehler, die hier im Prozess gemacht werden, sind später nicht mehr gut zu machen. Und das, obwohl hier über die finanzielle Situation der Betroffenen oft bis zum Lebensende entschieden wird.