Bei Sozialwohnungen müssen alle Betriebskostenarten einzeln im Mietvertrag „nach Art und Höhe“ angegeben sein
Bei Sozialwohnungen müssen alle Betriebskostenarten einzeln im Mietvertrag „nach Art und Höhe“ angegeben sein, ansonsten ist die Vereinbarung der Betriebskostenumlage nicht wirksam, entschied das Landgericht Berlin (GE 2007, 875). Das hat zur Folge, dass der Mieter nicht nur keine Betriebskostennachzahlung zahlen muss, wenn im Mietvertrag nur ein einheitlicher Vorauszahlungsbetrag für die Betriebskosten angegeben ist, sondern sogar seine bisherigen Vorauszahlungen zurück verlangen kann. Allerdings wird die im Vertrag fehlende Angabe der einzelnen Kosten mit der ersten Betriebskostenabrechnung, die eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen Kostenarten samt Zahlbetrag enthält, geheilt – allerdings nur für die Zukunft. Wer also in einer Sozialwohnung (d.h. preisgebundener Wohnraum) wohnt und seine erste Betriebskostenabrechnung bekommt, sollte seinen Vertrag unbedingt prüfen lassen. Die Chancen, dass er etwas zurück bekommt, anstatt eine Nachzahlung zu leisten, sind gut.