BGH fällt zwei Urteile bzgl. Werbegemeinschaften
Geteiltes Leid ist halbes Leid – unter diesem Motto können die so genannten Werbegemeinschaften zusammengefasst werden. Diese Zusammenschlüsse von Gewerbetreibenden sind häufig Zweckgemeinschaften mit dem Ziel, durch Werbung und Marketing die Bekanntheit und damit die Umsätze der Beteiligten zu steigern. Werbegemeinschaften sind häufig z.B. in ländlichen Gegenden oder bei Einkaufszentren anzutreffen. Die Werbemaßnahmen dieser Zusammenschlüsse sind meist nicht konkret auf einzelne Unternehmen bezogen.
Zwangsbeitritt ist nicht unzulässig
Viele Gewerbetreibende, welche eine Ladenfläche in einem Einkaufszentrum anmieten, werden durch eine Klausel im Gewerbemietvertrag gleichzeitig verpflichtet, der zugehörigen Werbegemeinschaft beizutreten. Diese zusammenhängenden Verpflichtungen sind grundsätzlich zulässig, urteilte der BGH (Aktenzeichen XII ZR 146/14).
Geklagt hatte eine Werbegemeinschaft eines Einkaufszentrums, die als eingetragener Verein organisiert ist. Ein Mieter, der im besagten Einkaufszentrum eine Apotheke betreibt, blieb Mitgliedsbeiträge schuldig, nachdem diese angehoben wurden. Die Pflicht zur Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft wurde durch die Unterzeichnung des Mietvertrages anerkannt. Zwar erkannte das Gericht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 2 BGB. Dieser führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Klausel.
Auch ist das als Zwangsmitgliedschaft verstandene Verhältnis zur Werbegemeinschaft nicht als Umgehungsgeschäft im Sinne § 306 a BGB zu werten, da es sich nicht um eine Umgehung von gesetzlichen Verboten handele.
Das Gericht entschied, dass das säumige Mitglied die fälligen Beiträge inkl. Umsatzsteuer zu zahlen habe. Der klagende Verein wurde zudem aufgefordert, seine Satzung dahingehend anzupassen.
Wirksame Kündigung erforderlich
In einem zweiten Urteil entschied der BGH (Aktenzeichen XII ZR 147/14), dass auch bei unzulässigem Beitritt zu einer Werbegemeinschaft, die als GbR organisiert ist, grundsätzlich der Beitrag zu entrichten ist, bis eine Kündigung wirksam wird.
Eine Cafébetreiberin, welche nach dem Beitritt zur Werbegemeinschaft Beiträge schuldig geblieben war, wurde dazu verurteilt, trotz Kündigung die Beiträge des betreffenden Jahrs im vollen Umfang zu entrichten. Sie hatte nach dem erklärten Austritt aus der Werbegemeinschaft keine Beiträge mehr entrichtet. Da der Austritt jedoch nicht allen Gesellschaftern mitgeteilt wurde, war er unwirksam und die Cafébetreiberin zur Weiterzahlung der Beiträge verpflichtet, bis eine wirksame Kündigung erklärt wird.