Sind vor Zugang einer ordentlichen Kündigung Mietrückstände im Wesentlichen ausgeglichen und ist sichergestellt, dass das Jobcenter in Zukunft die Mietzahlungen vornimmt, ist keine Pflichtverletzung des Mieters anzunehmen, die eine ordentliche…
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist unwirksam, wenn diese nur auf Vorrat erfolgt, also gegenwärtig noch kein hinreichender Nutzungswunsch des Eigenbedarfsberechtigten absehbar ist.
Können die Mieter bei erheblichem Mietrückstand nicht erklären, weshalb keinen Mieter ein Verschulden am eingetretenen Zahlungsverzug trifft, ist die ordentliche Kündigung wirksam.
Gerät der Mieter mit der Mietzahlung lediglich fahrlässig in Verzug und besteht das Mietverhältnis langjährig unbeanstandet, kann der Vermieter erst nach erfolgter Abmahnung ordentlich kündigen.
Für die Anerkennung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 573 Abs. 1 S. 1 BGB ist bei der Bewertung der abwägungsrelevanten Belange maßgeblich, mit welchem Regeltatbestand des § 573…
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist unwirksam, wenn diese nur auf Vorrat erfolgt, also gegenwärtig noch kein hinreichender Nutzungswunsch des Eigenbedarfsberechtigten absehbar ist.