Mietminderung bei Lärm: Überschreitung der in Innenstadtlagen üblichen Grenzen OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 11.02.2015 – 2 U 174 / 14 Mietminderung bei Baulärm und sonstigen Baubeeinträchtigungen ist grundsätzlich…
Ein Mieter, der seine Miete aufgrund eines Mangels der Mietwohnung mindert, kann neben dieser Minderung ein Zurückbehaltungsrecht nicht ohne zeitliche und betragsmäßige Begrenzung geltend machen.
Vereitelt der Mieter absichtlich einen Besichtigungstermin des Vermieters zur Prüfung des Innenanstrichs der Fenster, so kann dieses Verhalten eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Die Räumung einer Wohnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nur ausnahmsweise und lediglich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich.
Der Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern, den der Vermieter aufgrund einer entsprechenden bauordnungsrechtlichen Verpflichtung vornimmt, auch dann dulden, wenn er die Wohnung bereits selbst mit ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.
Bei einem Mischmietverhältnis, bei dem der Mieter die Räume überwiegend zum Wohnen, teilweise aber auch gewerblich nutzt, muss sich der geltend gemachte Eigenbedarf des Vermieters nur auf die Wohnräume beziehen.