Darlegungslast des Mieters bei Mietmängeln
Wenn Mieter die Miete wegen Mängeln an der Wohnung mindern, der Vermieter dies jedoch nicht anerkennt und die Sache vor Gericht landet, haben die Mieter oft Probleme zu beweisen, dass die Mängel in der Vergangenheit tatsächlich vorgelegen haben. Insbesondere die Amtsgerichte stellen oftmals völlig überspannte Anforderungen an den Mieter, die Mängel genau darzulegen. So wird teilweise verlangt, genau zu beschreiben, wie lange ein Mangel vorgelegen hat oder welche Ursache er hatte.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof nun klare Worte gesprochen (Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11) und festgestellt, dass der Mieter nach allgemeinen Grundsätzen zwar konkrete Tatsachen vortragen muss, aus denen sich ergibt, dass die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt ist. Dabei genügt es aber, wenn allein der mangelhafte Zustand hinreichend genau beschrieben wird. Die Angabe weiterer Einzelheiten ist dagegen in der Regel entbehrlich. Insbesondere muss der Mieter weder zur Ursache der Mängel noch zum Ausmaß der Beeinträchtigung noch zur Höhe der Minderung etwas ausführen. Diese Einzelheiten sind vielmehr vom Gericht selbst zu ermitteln.
Den Mietern wird es also zukünftig beim Streit um die Rechtmäßigkeit einer Minderung erheblich leichter fallen, diese vor Gericht auch durchzubringen.