Der Umgang mit den Umgangskosten
Seit jeher gilt der Grundsatz, dass die Kosten des Umgangs grundsätzlich vom Umgangs-berechtigten zu tragen sind. In der heutigen Zeit, in der getrennte Eltern immer öfter erhebliche Distanzen zwischen ihren Wohnorten haben oder beide Eltern berufstätig sind und daher die Umgangszeiten des einen Elternteils faktisch wie eine hälftige Mitbetreuung des Kindes sind, ist dieser Grundsatz schon lange nicht mehr gerecht. Gesetzliche Regelungen für die Umgangskosten gibt es nicht. Welche Möglichkeiten es heute gibt, wird in einem aktuellen Beitrag dieses in der Praxis brandheißen Themas in FamRB 2012, 2347 dargestellt.
Das heißt nicht, dass der Unterhaltsberechtigte die Umgangskosten direkt von dem zu zahlenden Unterhaltsbetrag abziehen kann, wohl aber von seinem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen, welches wiederum für die Berechnung des konkreten Unterhaltsbe-trages maßgeblich ist. Allerdings gilt dies nur, soweit es sich bei den Umgangskosten um echte Mehraufwendung handelt, die über gewöhnliche Umgangskosten hinausgehen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Umgang tatsächlich verlässlich und kontinuierlich stattfindet. Die Anrechnung von Umgangskosten für einen zukünftigen möglicherweise stattfindenden Umgang ist nicht möglich.
Schließlich müsse zwischen Umgangsrecht und Unterhaltsrecht ein angemessener Aus-gleich gefunden werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern beengt sind. Es darf nicht sein, dass aufgrund der Umgangsregelung der Unterhaltsanspruch für das Kind wegfällt. Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2005 dürften weiterhin die Umgangs-kosten in der Regel das anteilige Kindergeld nicht übersteigen. Danach kann der Um-gangsberechtigte insgesamt kaum mehr als 92,00 € auf sein Einkommen anrechnen.
Bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, und in dem häufigsten Fall, dass ein Elternteil durch Wegzug mit dem Kind die Ursache für die hohen Umgangskosten selbst gesetzt hat, erscheint es hingegen gerechtfertigt, die vollen Umgangskosten vom Ein-kommen des Umgangsberechtigten abzuziehen. Weiterhin könne bei einer Berechnung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle von einer an sich gebotenen Höherstufung in solchen Fällen abgesehen werden.
Sehr problematisch sind in der Praxis auch die Fälle, in der die beiden berufstätigen Eltern das Kind zwar nicht zu exakt gleichen Anteilen betreuen (dann entstünde kein Un-terhaltsanspruch), jedoch der eine Elternteil das Kind zum Beispiel zu 40 % und der an-dere zu 60 % betreut. Auch in diesem Fall erscheint es unbillig, wenn der Elternteil, der das Kind zu 40 % hat, den vollen Kindesunterhalt zahlen muss. Hier ist es so, dass er zu einer Kürzung des Barunterhalts nicht berechtigt ist. Er kann jedoch darlegen, dass sein Betreuungsanteil zu einer spürbaren Entlastung des anderen Elternteils führt. Dann müs-sen diese Kosten aber vom unterhaltspflichtigen Elternteil konkret dargelegt und im Be-streitensfall auch bewiesen werden. Ob sie dann anerkannt werden, ist immer eine Ein-zelfallentscheidung. Dazu reicht aber allein die zusätzlich Verpflegung des Kindes während des erweiterten Umgangs regelmäßig nicht aus, weil dies zu keiner nennenswerten Ersparnis beim anderen Elternteil führt. An anderen Fixkosten wie Wohnraum, Kleidung, Schulbedarf, Monatsfahrkarte usw. ändert sich durch die Umgangsausdehnung auch nichts.