Die Duldung der Nutzung eines Kellerraumes führt nicht zur Einbeziehung in den Mietvertrag
Auch die jahrzehntelange Duldung einer unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung von Räumlichkeiten führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2014 – 2-11 S 86/14
Die Mieter nutzten seit Jahrzehnten die im Haus vorhandenen Kellerräume, die ihnen von der längst verstorbenen ersten Vermieterin als zur Mietsache zugehörig übergeben worden waren. Eine Nutzung wurde im schriftlichen Mietvertrag aber nicht ausdrücklich vereinbart. Eine gesonderte Zahlung für die Kellernutzung wurde nicht erbracht. Mehrere Rechtsnachfolger auf Vermieterseite duldeten zunächst die Verwendung, der aktuelle Vermieter forderte anschließend jedoch die Herausgabe der Kellerräume.
Das Landgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Herausgabe an die Vermieter besteht.
Das Überlassen eines Kellerraumes kann und darf ein Mieter im Rahmen der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB nicht anders verstehen als eine bloße Duldung. Mangels eines für die Nutzung entrichteten Entgelts liegt auch kein Mietvertrag an den Kellerräumen vor. Es kann sich allenfalls um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung handeln, so dass nach § 604 Abs. 1, 2 BGB die Räume jederzeit herausgefordert werden können, da die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist.
Auch eine Aufnahme oder Übernahme in den bestehenden Wohnraummietvertrag scheidet aus, da bereits kein übereinstimmender Parteiwille erkennbar ist, den Kellerraum in dem Mietvertrag einzuführen. Auch das bloße Zeitmoment rechtfertigt eine solche Annahme nicht.
Im Ergebnis kann der Mieter allenfalls einwenden, nicht zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet zu sein, während der Vermieter zum jederzeitigen Widerruf der Nutzungsberechtigung befugt bleibt. Das Problem ist hier, dass als Zeugin auch die erste Vermieterin nicht mehr zur Verfügung steht. Man kann also nur auf den schriftlichen Vertrag zurückgreifen, und dort ist keine Kellervermietung vereinbart – die Mieter mussten herausgeben.
Vorsicht also: lassen Sie einen Mietvertrag prüfen, bevor Sie ihn unterschreiben!