Dreiteilung bei Gleichrang
Im Ehegattenunterhalt wird die Lage dann schwierig, wenn ein Unterhaltsberechtigter seiner Ex-Frau gegenüber zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist, nach der Scheidung aber mit seiner neuen Lebensgefährtin ein Kind bekommt, mit der Folge, dass diese auch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat.
§ 1609 BGB bestimmt, dass bei mehreren Unterhaltsberechtigten, für die das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, zunächst minderjährige unverheiratete Kinder zu versorgen sind, dann erst Eltern, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind sowie im gleichen Rang Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Erst dann kommen andere Ehegatten und geschiedene Ehegatten, danach erst volljährige Kinder, dann Enkelkinder, weitere Abkömmlinge und Eltern.
In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine Ex-Ehefrau, mit der der Unterhaltspflichtige lange verheiratet war, und um eine neue Lebensgefährtin, die ein gemeinsames Kind betreut hat. Beide waren in der Rangfolge also Gleichrangig. Dies hatte dann zur Folge, dass das verbleibende Einkommen des Unterhaltsschuldners, nachdem der Unterhaltsbedarf für das minderjährige Kind abgezogen wurde, auf jede der beiden Frauen zu gleichen Teilen aufgeteilt wurde.
Wie die Sache zu entscheiden ist, wenn der neue Lebenspartner ein nachrangiger Ehegatte ist, ist noch nicht ganz klar.