Eigenbedarf auch bei Nutzung nur für wenige Tage monatlich
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.04.2014, 1 BvR 2851/13; Landgericht Berlin, Urteil vom 22.08.2013, 67 S 121/12
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da der Eigenbedarf des Vermieters besteht. Der Kläger als Vermieter kündigte wegen Eigenbedarfs, da er eine minderjährige Tochter regelmäßig für mehrere Tage in Berlin besuchen wollte und dafür die Wohnung benötige. Die Nichtannahme der Beschwerde ist richtig, da es eine Reihe von Entscheidungen gibt, die diese Rechtsfrage bereits geklärt haben.
Inhaltlich geht es darum, dass das Recht des Vermieters, sein Eigentum so zu nutzen, wie er es will und für richtig hält, grundsätzlich zu respektieren ist. Wenn der Vermieter nachvollziehbare und gewichtige Gründe vortragen und beweisen kann, und das Gericht von der Ernsthaftigkeit überzeugt ist, verbleiben dem Mieter lediglich ganz besondere Härtegründe. Natürlich wird der Mieter zusätzlich dadurch geschützt, dass das Gericht die Ernsthaftigkeit der Gründe überprüft, den möglichen Missbrauch und die Tatsache, dass dem Vermieter nicht etwa eine weitere Wohnung zur Verfügung steht.
Die Entscheidung bestätigt, dass es bei bestehendem und nachgewiesenem Eigenbedarf regelmäßig für den Mieter extrem eng wird, da das Eigentumsrecht des Vermieters grundsätzlich stärker ist.