Eine ehrverletzende Beleidigung des Vermieters (hier mit den Worten: „Sie promovierter Arsch“) rechtfertigt eine fristlose Kündigung
AG München, Urteil vom 28.11.2014, 474 C 18543/14
Ein Mieter, der seinen Vermieter als „promovierten Arsch“ bezeichnet, riskiert eine fristlose Kündigung.
Eine solche Beleidigung verletzt massiv die Ehre des Vermieters. Daher kann es diesem nicht mehr zugemutet werden, den Vertrag mit dem Mieter fortzusetzen. Es ist nicht notwendig, dass der Vermieter seinen Vertragspartner zuvor abmahnt, da solch eine Äußerung das Vertrauen zwischen beiden unwiderruflich zerstört. Anders wäre es, wenn der Mieter sich lediglich unhöflich gegenüber dem Vermieter geäußert hätte, ohne dabei seine Ehre zu verletzen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Parteien im selben Haus wohnen und sich daher zwangsläufig über den Weg laufen würden. Außerdem habe der Mieter sich für seine Aussage nicht entschuldigt. Zwar behauptete er, der Vermieter habe ihn im Vorfeld provoziert, allerdings konnte er diese Behauptung im Prozess nicht beweisen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Urteil bestätigt, dass ein Mietvertrag ein permanentes gegenseitiges Vertrauen voraussetzt. Anders als bei einem Kaufvertrag, der in der Regel relativ schnell abgewickelt wird, bleiben die Parteien bei einem Mietvertrag oftmals über Jahre miteinander verbunden. Konflikte sollten daher im Interesse beider Seiten möglichst zeitnah und respektvoll geklärt werden.
Das Urteil ist nicht unbedingt auf Berlin (hier: Neukölln – Mitte) anzuwenden. Ein Berliner Mieter hatte den Vermieter vor versammelter Handwerkermannschaft als Verrückten bezeichnet, ihn angeschrien, ihm mehrfach den Vogel gezeigt und konnte nur mit Hilfe tatkräftiger Unterstützung der Handwerker aus der Nachbarwohnung geworfen werden. Die Einzelrichterin bei der 65. Berufungskammer des Landgerichts Berlin meinte lapidar, der Vermieter müsse so etwas in Neukölln schon aushalten. In Berlin müssen Vermieter also eine weitaus dickere Haut haben als in München!