Getränkekisten sind kein PKW – Abstellen verboten
Es ist einigen ein Graus, wenn der Gang zum Supermarkt ansteht und die Getränkebestände aufgefrischt werden müssen. Manche versuchen, so lange wie möglich auszukommen, ohne nachkaufen zu müssen. Vielleicht deshalb kam das Amtsgericht Stuttgart zu folgendem Urteil: Es ist vertragswidrig, in einem offenen KFZ-Stellplatz Getränkekisten zu lagern. Zulässig seien lediglich Kraftfahrzeuge und Fahrräder inkl. des notwendigen Zubehörs.
Hintergrund des Urteils war ein Streit zwischen einer Vermieterin und ihrem Mieter. Dieser hatte neben der Wohnung noch einen offenen Stellplatz in der Tiefgarage angemietet, den er zum Abstellen von Getränkekisten verwendete. Die Vermieterin mahnte ab und erhob dann Klage auf Unterlassung.
Anspruch erteilt
Das Gericht gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach sei nach § 541 BGB zu entscheiden. § 541 regelt den Unterlassungsanspruch gegen einen Mieter:
„Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.“
Nach Ansicht der Richter ist das Abstellen von Getränkekisten auf einem PKW-Stellplatz als ein vertragswidriger Gebrauch zu werten, auch wenn der Mietvertrag keine explizite Regelung diesbezüglich enthielt. Der Vertrag legte jedoch die Mietvereinbarung über einen „Einstellplatz“ fest, was nach Ansicht des Gerichts den Gebrauch eines PKW impliziere. Zum Abstellen von Gegenständen sei darüber hinaus ein geschlossener Raum vorgesehen. Dadurch grenzt sich der offene Stellplatz von einer Garage ab, die zur Lagerung von Getränkekisten genutzt werden kann.
Brandgefahr gebannt
Die Vermieterin hat ein berechtigtes Interesse, Brandgefahr in der Tiefgarage zu meiden, urteilten die Richter. Zwar gehe von Wasserkisten keine unmittelbare Brandgefahr aus, jedoch habe eine Vorbildfunktion von der unsachgemäßen Verwendung des Stellplatzes ausgehen können, die andere Mieter zur Lagerung von gefährlicheren Gegenständen animiert. Daher sei die Mineralwasserkisten-Lagerung nach Ansicht des Gerichts aus brandpolizeilichen Gründen nicht zu dulden gewesen.
Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 1.4.2016, AZ 37 C 5953/15