Kein Unterhalt bei neuem Lebenspartner, guck auf Facebook!
Menschen, die einmal verheiratet waren, sind sich auch nach Trennung und Scheidung der Ehe gegenseitig zu nachehelicher Solidarität verpflichtet. Ausfluss dieser nachehelichen Solidarität ist oftmals ein Unterhaltsanspruch gegen den ehemaligen Ehepartner. Geht der Unterhaltsberechtigte jedoch eine neue Ehe oder eine vom Gesetz so bezeichnete „verfestigte Lebensgemeinschaft“ ein, so endet damit grundsätzlich auch die nacheheliche Solidarität, der Anspruch auf Ehegattenunterhalt entfällt. So regelt es § 1579 Abs. 1 Nr. 2. BGB.
Ab wann ist die neue Beziehung des Exgatten beziehungsweise der Exgattin eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft? Objektive Kriterien, die dies nahelegen, sind ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder auch die reine Dauer der Verbindung. Im allgemeinen geht man davon aus, dass nach einem Zusammenleben von zwei bis drei Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, beim Erwerb eines gemeinsamen Familienheims jedoch auch schon nach einem Jahr. Dem gegenüber ist das Zusammenleben mit dem neuen Partner keine absolut notwendige Bedingung, eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann auch schon vorliegen, wenn man zwar getrennt lebt, nach außen aber als Paar in Erscheinung tritt. Etwa indem man gemeinsam die Feiertage und den Urlaub verbringt, gemeinsam an Familienfesten auch des anderen Partners teilnimmt oder für diesen Krankenfürsorge oder andere Versorgungsleistungen erbringt. Auch eine enge wirtschaftliche Verflechtung, wie Übernahme von Krediten oder Bürgschaften oder die Bedenkung des neuen Lebenspartners im Testament sprechen für eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Allein die Aufnahme einer intimen Beziehung ist jedoch eindeutig nicht ausreichend.
Der Unterhaltspflichtige muss beweisen, dass sein geschiedener Ehegatte eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen ist, um den Anspruch auf Ehegattenunterhalt entfallen zu lassen. Das war in der Vergangenheit oftmals nur mit der kostenintensiven Beauftragung eines Privatdetektivs möglich. Das Internet und die sozialen Netzwerke wie Facebook bieten hier jedoch ganz neue Möglichkeiten. Behalten Sie daher genau im Auge, mit wem sich Ihr unterhaltsberechtigter Ex-Partner bzw. Ihre Ex-Partnerin bei Facebook so mit „ist in einer Beziehung mit“ verlinkt oder mit wem sie, dokumentiert durch ihre geposteten Fotos, ihre Urlaube oder sonstige Freizeitaktivitäten verbringt! Dem unterhaltsberechtigten Ex-Partner bzw. der Ex-Partnerin hingegen ist zu raten, mit der Veröffentlichung von solchen Informationen zurückhaltend zu sein.
Die angesprochene Problematik bezieht sich auf Ehegattenunterhalt, Unterhalt für Kinder wird durch eine neue Lebensgemeinschaft natürlich nicht berührt.