Kindesunterhalt oberhalb der Düsseldorfer Tabelle
Das OLG Schleswig (in FamRB 5/12, S. 139) hat entschieden, dass bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners ein konkreter Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes oberhalb der 10. Stufe der Düsseldorfer Tabelle gegeben sein kann. In dem entschiedenen Fall hatte der Vater des Kindes sich darauf berufen, dass er zu keinem höheren Unterhalt verpflichtet sei, als sich aus der höchsten Tabellenstufe ergebe. Dem ist das OLG nicht gefolgt. Für Kindesunterhalt bestehe keine allgemeine Sättigungsgrenze. Allerdings könne bei einem höheren Einkommen als der höchsten Tabellenstufe die Tabellensätze nicht einfach so vorgeschrieben werden. Vielmehr müsste der Unterhaltsberechtigte seinen erhöhten Bedarf im Einzelnen darlegen. Es kommt nur eine maßvolle Erhöhung des Unterhalts in Frage, Luxusaufwendungen seien nicht zu erstatten. Mehrbeträge könnten sich im entschiedenen Fall jedoch aus sportlichen Aktivitäten, Reisekosten oder Nachhilfe ergeben.
Die Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen finden Sie hier: