Mietkautionszahlung von Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig
Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 98/10) darf ein Mieter einer Wohnung die Zahlung der vereinbarten Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen. Nach dem Mietvertrag hatte der Mieter in diesem Fall eine Mietkaution in Höhe von 2.000,00 € zu leisten, der Vermieter war verpflichtet, diese Summe getrennt von seinem Vermögen anzulegen.
Die Mieter zahlten zunächst die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht und beriefen sich darauf, dass der Vermieter ihnen erst ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benennen müsse. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und klage auf Räumung. Nach wechselnden Entscheidungen in den Vorinstanzen entschied nun der Bundesgerichtshof, dass der Mieter im Recht war. Er führte aus, der Vermieter kann nicht verlangen, dass ihm die Kaution zunächst in bar oder auf ein nicht insolvenzsicheres Konto gezahlt werde. Es reicht auch nicht zu sagen, er wird ein solches nach Erhalt der Zahlung einrichtet. Sondern der Mieter kann verlangen, dass ein insolvenzfestes Konto zuerst eingerichtet wird, bevor er die Kautionszahlung leistet.