Modernisierungsankündigung keine Voraussetzung für Mieterhöhung
Welche Auswirkungen hat eine formell fehlerhafte oder gar unterlassene Modernisierungsankündigung auf die Möglichkeit des Vermieters, Teile der Modernisierungskosten auf die Miete umzulegen? Bisher ging die Rechtssprechung davon aus, dass eine Mieterhöhung auf Dauer ausgeschlossen ist, wenn der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen nicht geduldet hatte. Die 63. Kammer des Landgerichts Berlin (Urteil vom 25.06.2010 in GE 2010, Seite 1086) vertritt nunmehr eine andere Auffassung:
In dem entschiedenen Fall zog der Vermieter seine Modernisierungsankündigung zurück, ließ den zuvor angekündigten Aufzug allerdings gleichwohl einbauen. Die nach Modernisierung erhobene Mieterhöhung zahlte der Mieter nicht. Hiergegen klagte der Vermieter und verlor beim Amtsgericht, das Landgericht gab ihm jedoch Recht. Es meinte, wenn bei einer formell unwirksamen Modernisierungsankündigung, bei der die Frist bis zum Baubeginn nicht eingehalten war, die Mieterhöhung nicht auf Dauer ausgeschlossen wird, sondern lediglich der Erhöhungszeitpunkt um sechs Monate verschoben wird, so könne für eine ganz unterlassene Modernisierungsankündigung auch nichts anderes gelten. Voraussetzung für die Mieterhöhung sei nicht die ordnungsgemäße Ankündigung, sondern eine materielle Duldungspflicht des Mieters.
D. h., es kommt nicht mehr auf eine ordnungsgemäße Ankündigung an, sondern darauf, ob die Modernisierung an sich in Ordnung und berechtigt ist. Bei einer Modernisierung außerhalb der eigentlichen Mieträume hatte der Mieter bisher immer das Problem, ob er gegen die Modernisierung eine einstweilige Verfügung erlassen muss, damit ihm später nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Baumaßnahmen geduldet. Bei Modernisierung in den Räumen des Mieters muss der Vermieter weiterhin auf Duldung klagen, wenn der Mieter die Handwerker nicht in die Wohnung lässt. Für den Mieter entstehen so also keine erheblichen Nachteile. Für den Vermieter bedeutet die geänderte Rechtssprechung, dass ein bloßer Formfehler eine Mieterhöhung für vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünschte Modernisierungsmaßnahmen nicht mehr auf Dauer ausschließt.