Neue Düsseldorfer Tabelle 2018
Ab dem 01.01.2018 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle.
Neben der Änderung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, fällt zudem die Anhebung der Einkommensgruppen ins Auge. Nunmehr sind in der ersten Einkommensgruppe Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bis 1.900 € erfasst, während bis zum 31.12.2017 Einkünfte bis 1.500 € galten.
Beibehalten wurden die 400€-Schritte von einer Einkommensgruppe zur Nächsten sowie die Anzahl von zehn Einkommensgruppen.
Eine Änderung der ersten Einkommensgruppe war notwendig, da in den letzten zehn Jahren der Bedarf des minderjährigen Kindes um 24-28 % anstieg, der notwendige Eigenbedarf lediglich jedoch um 20% erhöht wurde. In der Folge reichte damit ein unterhaltsrechtliches Einkommen bis 1.500 € in der Regel nicht aus, den Kindesmindestunterhalt für zwei Kinder der ersten Altersgruppe sicherzustellen. Die vorgenommenen Änderungen führen damit dazu, dass der Kindesmindestunterhalt nun auch für zwei Kinder bis zur dritten Altersgruppe möglich ist.
Unverändert sind die Bedarfssätze für die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle geblieben; diese entsprechen denen der Düsseldorfer Tabelle 2017.
Diese Veränderungen der Bedarfssätze können sowohl für den Berechtigten als auch Verpflichteten eine Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine wesentliche Änderung gegeben ist, was bei einer Abweichung von 10 % des titulierten Anspruchs bejaht wird. Bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen kann auch unterhalb dieser Grenze eine Abänderung in Betracht kommen.
Wenden Sie sich an uns, wenn Sie die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels in Erwägung ziehen. Wir prüfen, ob eine Abänderung erfolgsversprechend ist.