Räumung im einstweiligen Rechtsschutz
Die Räumung einer Wohnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nur ausnahmsweise und lediglich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich.
LG Berlin, Beschluss vom 30.01.2015 – 67 T 14/15
Der Vermieter wollte seine Wohnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Gerichtsvollzieher räumen lassen. Dazu verfügte er schon über einen Räumungstitel, konnte diesen aber nicht durchsetzen, weil sich nicht der Mieter, sondern ein Dritter gegenüber dem Gerichtsvollzieher als Besitzer der Wohnung ausgab. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung wurde mithin abgelehnt und dem Vermieter die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Vermieter legte gegen den Kostenbescheid sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht als unbegründet zurückwies. Zwar kann die Räumung von Wohnraum im einstweiligen Rechtsschutz nach § 940a Abs. 2 ZPO erreicht werden, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Titel vorliegt und der Vermieter von einem in der Wohnung mitwohnenden Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfährt. Dies war jedoch nicht der Fall, da dem Vermieter die Antragsgegner schon rund drei Monate vor Antragstellung bekannt waren. Die erforderliche Eilbedürftigkeit lag demnach nicht vor.
Außerdem betonte das Landgericht, dass die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung eine Ausnahme ist, die sich auf die im Gesetz geregelten Fälle beschränkt.