Raumtemperatur in Modegeschäft zwischen 20°C und 26°C
In einem vermieteten klimatisierten Modegeschäft müssen die regelmäßigen Raumtemperaturen zwischen 20°C und 26°C betragen. Andernfalls liegt ein erheblicher Mangel der Mietsache vor.
Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 17.05.2018, Az.: 3 U 78/16
Das Oberlandesgericht Rostock hatte darüber zu entscheiden, welche Temperaturen in den Geschäftsräumen eines Modegeschäfts regelmäßig gegeben sein müssen. Der Betreiber des Modegeschäfts ist Mieter der betreffenden Räume, die mitsamt einer Klimaanlage vermietet wurden. Trotz der Klimatisierung herrschten in den Geschäftsräumen regelmäßig Temperaturen über 26°C bzw. unter 20°C. Daher zahlte der Mieter eine um 25% geminderte Miete. Der Vermieter begehrte vor Gericht die Nachzahlung des entsprechend geminderten Betrages.
Das Oberlandesgericht Rostock wies die Klage des Vermieters ab. Nach Auffassung des Gerichts dürfen in den angemieteten Innenräumen eines klimatisierten Modegeschäfts die Temperaturen einen Wert von 20°C nicht regelmäßig unterschreiten und einen Wert von 26°C nicht regelmäßig überschreiten, sofern nicht abweichende Vereinbarungen zu den Raumtemperaturen getroffen wurden. Weichen die Temperaturen regelmäßig von diesen Werten ab, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt.
Da der Mietvertrag in dem zu entscheidenden Fall keine besonderen Vereinbarungen über die geschuldete Raumtemperatur enthielt, stellte das Gericht bei der Bestimmung der Temperaturwerte darauf ab, welche Raumtemperatur für Kunden und Mitarbeiter des Geschäfts angemessen sei, sodass auch der Betrieb des Modegeschäfts ordnungsgemäß funktionieren und der vereinbarte Mietzweck erreicht werden könne. So dürfe die Raumtemperatur für die Kunden weder zu warm noch zu kalt sein, damit sie beim Anprobieren der Kleidung weder schwitzen noch frieren. Daneben zog das Gericht die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) heran, die zwar zunächst nur zwischen dem Mieter als Arbeitgeber und dessen Mitarbeitern gelte, aber vermittelt über den Mietzweck auch im Mietverhältnis zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sah das OLG Rostock im Ergebnis eine regelmäßige Raumtemperatur zwischen 20°C und 26°C als erforderlich an.
Da andere Gerichte die Regelungen der ArbStättV bislang nicht unmittelbar für die Entscheidung in mietrechtlichen Fragen angewendet haben, bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte die Auffassung des OLG Rostock bestätigen oder abweichende Temperaturwerte festlegen werden.