AKTUELL KÖNNEN WIR IN DIESEM RECHTSGEBIET NUR MIETER UND VERMIETER IM GEWERBEMIETRECHT SOWIE VERMIETER BEI EINER EIGENBEDARFSKÜNDIGUNG BERATEN UND VERTRETEN.
Das Mietrecht umfasst die beiden Bereiche Wohnungsmietrecht und Gewerbemietrecht.
Das Wohnungsmietrecht ist geprägt von einer Vielzahl von Regelungen im Gesetz und einer Fülle von höchstrichterlichen Entscheidungen; das liegt daran, dass in Deutschland sehr viel Mieter wohnen und sich die Grundrechte im Mietrecht stark wiederfinden. Zu fast jedem Bereich im Vertrag zwischen Vermieter und Mieter gibt es gesetzliche Regelungen.
Oft kann es Streit zwischen den Parteien geben bei Schönheitsreparaturen, bei Schäden, beim Auszug, bei Mängeln und Mietminderung, bei allen Arten von Kündigungen, insbesondere bei der Eigenbedarfskündigung und der Kündigung wegen Zahlungsverzug, bei den Räumungsansprüchen, bei der Mieterhöhung, bei der Ankündigung, der Durchführung und der Kostenerstattung bei Modernisierung, bei der Abrechnung über Heizkosten und Betriebskosten, bei der Kautionszahlung und der Kautionsrückzahlung.
Das Gewerbemietrecht ist geprägt von der relativ weiten Vertragsfreiheit der Parteien. Da über den Gewerbemietvertrag nicht in die private Sphäre wie bei einer Wohnung eingegriffen wird, und weil Mieter in aller Regel nicht Privatleute sind, sondern Unternehmer im Sinne des BGB, sind sie weit weniger geschützt, können aber auch weit mehr verhandeln. Gewerbemietverträge sind in der Regel auch Zeitmietverträge, die beide Parteien an eine vereinbarte Mietzeit bindet, was erhebliche Probleme für Vermieter und Mieter nach sich ziehen kann.
Um Problemen vorzubeugen, sollten Sie einen Gewerbemietvertrag unbedingt vor Abschluss prüfen lassen. Im Nachhinein kann kaum mehr etwas geändert werden.
Mietrecht Rechtsprechung
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