Schriftformheilungsklauseln sind unwirksam!
Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der zwingenden Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und folglich unwirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017, Az.: XII ZR 114/16
Problem: § 550 BGB schreibt vor, dass Mietverträge, die nicht unter Einhaltung der Schriftform abgeschlossen werden, als Mietverträge auf unbestimmte Zeit gelten. Die Schriftform ist eingehalten, wenn der Vertrag von den Parteien jeweils eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde.
Eine Folge der Regelung aus § 550 BGB ist, dass Mietverträge auf unbestimmte Zeit nach den gesetzlichen Kündigungsvorschriften unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können. Bei befristeten Mietverträgen ist dagegen eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung nicht möglich. In einigen befristeten Mietverträgen sind daher sogenannte Schriftformheilungsklauseln enthalten, mit denen sich die Parteien insbesondere für nachträgliche Vertragsänderungen verpflichten, die Erklärungen über die Änderung oder Ergänzung jedenfalls im Nachgang schriftlich abzugeben und bis dahin den Mietvertrag nicht wegen eines Schriftformmangels ordentlich zu kündigen.
Solche Schriftformheilungsklauseln sind unwirksam, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. § 550 BGB darf nicht dadurch umgangen werden, dass erst nachträglich die erforderliche Schriftform hergestellt wird. Ein ursprünglich schriftlich abgeschlossener befristeter Mietvertrag, für den später Abreden oder Änderungen erfolgen, die nicht der Schriftform genügen, kann daher ordentlich gekündigt werden.
Aber: Der Bundesgerichtshof hat auch entschieden, dass sich eine Partei auf die fehlende Schriftform in Einzelfall nicht berufen darf, wenn dies einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Folge hätte. Der Bundesgerichtshof nimmt einen solchen Treueverstoß an, wenn die formunwirksame Änderung oder Ergänzung des Mietvertrags nur für die Partei vorteilhaft ist, die gekündigt hat und sich auf den Mangel der Form berufen will.