Sozialadäquater Kinderlärm ist kein Mietmangel
Kinderlärm, der in einer Mietwohnung zu hören ist, kann allenfalls dann als Mietmangel angesehen werden, wenn er das sozialadäquate Maß überschreitet und nicht nur gelegentlich auftritt.
Landgericht Berlin, Urteil vom 19.02.2019 – Az.: 63 S 303/17
Das Landgericht Berlin hatte über die Berufung einer Mieterin zu entscheiden, die sich wegen Kinderlärm beeinträchtigt fühlte. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Miete wegen des in ihrer Wohnung wahrnehmbaren Kinderlärms gemindert sei. Sie begehrte vor Gericht die Rückzahlung von angeblich zu viel gezahlter Miete in Höhe von über 21.000 € zuzüglich Zinsen sowie Feststellung, dass die Miete wegen des Kinderlärms bis zur „Beseitigung des Mangels“ gemindert sei.
Die Klage hatte auch in der Berufung keinen Erfolg. Die Klägerin konnte vor Gericht nicht beweisen, dass eine erhebliche Lärmbelästigung vorliegt. Das Gericht konnte sich nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass in der Mietwohnung tatsächlich eine Geräusch- und Erschütterungskulisse vorliegt, die das normale Maß des in einer Mietwohnung sozial Zumutbaren übersteigt.
Die Klägerin hatte vorgetragen, dass aus der Wohnung über ihr ständig Lärm von den dort wohnenden Kindern ausging. Die Kinder würden beispielsweise hüpfen, schreien, stampfen und poltern, sodass sogar die Küchenutensilien in den Schränken der Klägerin wackeln würden. Auch käme es in der oberen Wohnung immer wieder zu lautstarken Auseinandersetzungen.
Bei der Einschätzung, ob der Lärm einen Mietmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB darstellt, weist das Gericht darauf hin, dass die Mietparteien keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der (hinzunehmenden) Belastung der Wohnung mit Lärm und Erschütterungen getroffen hätten. Jedoch sei die Hausordnung in den Mietvertrag einbezogen worden, welche Vorgaben zu Ruhezeiten enthalte. Auch hätten die Mieter darauf zu achten, dass Kinder beim Spielen Rücksicht auf die Belange und Ruhebedürfnisse der Nachbarn Rücksicht nehmen. Darüber hinaus sei Lärm nicht unter allen Umständen hinzunehmen, nur weil er von Kindern ausgehe.
Nach Anhörung mehrerer Zeugen habe sich im Ergebnis eine außergewöhnliche Lärmbelastung nicht bestätigt. Zwar würden die Kinder in der Wohnung gelegentlich springen, rennen oder auch lauter sprechen bzw. streiten. Es sei aber nicht erwiesen, dass dies über ein normales soziales Maß hinausgehe. Eine den Gebrauch der Mietwohnung beeinträchtigende Lärmbelastung liege nicht vor.