Unwirksame Schönheitsreparaturklausel „ausführen zu lassen“
Dass starre Fristenregelungen oder die Verpflichtung des Mieters, die Wände weiß zu streichen unwirksam sind und zu einem Wegfall der Renovierungspflicht führen, ist bekannt. Auf dem Gebiet der Schönheitsreparaturklauselrechtssprechung ist jedoch weiterhin Bewegung. So wurde jetzt auch die Formulierung vom BGH, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen „ausführen zu lassen“ als unwirksam angesehen. Denn nach Ansicht des BGH kann dies so ausgelegt werden, dass der Mieter sie nicht in Eigenarbeit vornehmen darf (BGH NJW 2010, 2877).