Unwirksamkeit der Modernierungsankündigung bei Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist
Eine Modernisierungsankündigung, welche die dreimonatige Ankündigungsfrist vor dem geplanten Beginn der Arbeiten nicht einhält, ist unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 13.12.2011 (Aktenzeichen 234 C 91/11) entschieden.
In der Begründung führte das Amtsgericht aus, dass es für die Einhaltung der Dreimonatsfrist auf den angekündigten Beginn der baulichen Maßnahme ankommt und nicht darauf, ob die Baumaßnahmen tatsächlich später begonnen haben.