Videoüberwachung eines Grundstücks
Die Videoüberwachung des eigenen Grundstücks ist nur zulässig, wenn Nachbarn nicht befürchten müssen, dass sie von den Kameras mitüberwacht werden.
LG Berlin, Urteil vom 23.Juli – 57 S 215/14; AG Wedding, Urteil vom 25.6.2014 – GE 2014, 1344
Die beiden Nachbarn befanden sich schon seit längerer Zeit im Streit, den sie immer wieder mit gegenseitigen Strafanzeigen befeuerten. Schließlich brachte der Beklagte an seinem Grundstück Videokameras an. Dagegen wehrte sich der klagende Nachbar, weil er befürchtete, dass sein Grundstück durch die Kameras mitüberwacht werden könnte.
Besteht lediglich die Gefahr, dass Dritte eine Überwachung durch Videokameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, so stellt dies schon einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die Befürchtung, durch Videokameras überwacht zu werden, ist aber nicht ohne weiteres gegeben. Hier sind konkrete Umstände erforderlich, die diese Befürchtung nachvollziehbar und verständlich belegen.
Bei einem erheblichen, stark emotional aufgeladenen Nachbarschaftsstreit sind derartige Befürchtungen nicht unverständlich. Dem Kläger steht damit ein Anspruch auf die Beseitigung der aktuellen Beeinträchtigung durch die Kameras zu. Dies bedeutet aber nicht, dass die betroffenen Videokameras komplett entfernt werden müssen, wenn der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderweitig verhindert werden kann. Hier bleibt dem Betroffenen ein Spielraum, wie er die Störung konkret beseitigt. Dies kann etwa erreicht werden, indem die Videokameras abgeschirmt oder ihre Positionen verändert werden. Nicht ausreichend ist, dass die Aufnahmen verpixelt werden, da die Aufhebung der Verpixelung mit den entsprechenden Passwörtern möglich bleibt.