WEG: Vermietung von Sondereigentum an Feriengäste zulässig
Mit Urteil vom 15. Januar 2010 hat der BGH nun entschieden, dass die Vermietung von Sondereigentum (= Eigentumswohnung) an Feriengäste eine zulässige Wohnnutzung darstellt (AZ: V ZR 72/09). Selbst die kurzzeitige Vermietung an ständig wechselnde Personen hält sich im Rahmen der zulässigen Wohnnutzung. Zum Fall: Die Eigentümer hatten in der Versammlung beschlossen, dass ein Eigentümer seine Wohnung nicht mehr an Feriengäste vermieten darf und zu unterlassen hat. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage wiesen Amtsgericht und Landgericht noch zurück, erst beim BGH hatte der vermietende Eigentümer Erfolg. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen stellte der BGH klar, dass keine pensionsartige Nutzung vorliegt, dass auch die kurzfristige Vermietung der Wohnung nicht nur in Feriengebieten zulässig sei und im Übrigen die Wohnungseigentümer nicht typischer Weise durch wechselnde Gäste in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt seinen. Fremde Leute und Gäste können jederzeit von allen Eigentümern empfangen werden, auch zu Besuch und auch dauernd wechselnd. Schließlich könne man auch nicht davon ausgehen, dass sich Feriengäste schlechter im Haus verhalten würden, als andere Gäste.