Widerspruch von Teilungserklärung und Aufteilungsplan
Stimmen die wörtliche Beschreibung des Sondereigentums in der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und das Sondereigentum nicht entstanden
BGH, Urteil vom 30.06.1995 – V ZR 118/94
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, welchem Sondereigentum ein Raum zuzusprechen ist, der im Speicher eines Hauses einem Miteigentümer laut Teilungserklärung zustand, einem anderen Miteigentümer aber laut Aufteilungsplan.
Ist nach dem Inhalt der Eintragung in das Grundbuch nach §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 WEG dem Aufteilungsplan ein Vorrang nicht zugewiesen, so ist bei einem inhaltlichen Widerspruch der Raumzuweisung in Teilungserklärung und Aufteilungsplan keiner der sich widersprechenden Inhalte vorrangig. Das Gericht muss die Erklärungen mit dem Ergebnis auslegen, dass an dem Raum insgesamt kein Sondereigentum entstanden ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats wird dadurch die Aufteilung der Miteigentumsanteile im Übrigen nicht berührt. Es bestehen nicht mit Sondereigentum verbundene, isolierte Miteigentumsanteile, die den anderen Miteigentümern auch nicht entsprechend § 738 Abs. 1 BGB zuwachsen. Vielmehr sind alle Miteigentümer auf Grundlage des Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, an den entstandenen isolierten Miteigentumsanteilen vertraglich Sondereigentum zugunsten der betroffenen Miteigentümer einzuräumen.
Anmerkung: Zur Aufteilung des Sondereigentums im Wege der vertraglichen Einräumung erfolgte anschließend an diese Entscheidung ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts: Beschl. v. 31.08.2000 – 2Z BR 21/00