Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptmieters ist keine Bedingung für Untervermietung
Die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Hauptmieter dem Vermieter seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart
Landgericht Berlin, Urteil vom 11.04.2018, Az.: 66 S 275/17
Die Mieterin erhielt Sozialleistungen und wollte die von ihr bewohnte Wohnung untervermieten, um letztlich eine Senkung ihrer Wohnkosten zu erreichen. Dem Vermieter nannte sie die Person des Untermieters. Der Vermieter stimmte der beabsichtigten Untervermietung nicht zu, weil die Mieterin dem Vermieter nicht nähere Einzelheiten über ihre wirtschaftliche Situation darlegte, insbesondere auch keinen Bescheid über die empfangenen Sozialleistungen vorlegte. Mit ihrer Klage wehrte sich die Mieterin erfolgreich gegen die versagte Zustimmung zur Untervermietung.
Das Landgericht Berlin hat klargestellt, dass die Zustimmung zur Untervermietung nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Hauptwohnungsmieter seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Vermieter im Einzelnen nachweist. Das Landgericht erklärte den Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall für nicht erforderlich, da ein berechtigtes Interesse der Mieterin an der Untervermietung hinreichend dargelegt sei. Dabei seien auch keine zu strengen Anforderungen an die Darlegung zu stellen. Vielmehr sei ein plausibles wirtschaftliches Interesse ausreichend, welches hier in Form der Wohnkostenentlastung vorliege. Im Ergebnis überwiege hier das Interesse der Mieterin an der Zustimmung zur Untervermietung.
Trotzdem sind bei einer beabsichtigten Untervermietung stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und die Interessen von Vermieter und Mieter gegeneinander abzuwägen.