Zu den Anforderungen beim Mahnbescheidsantrag
Für eine ausreichende Bestimmtheit einer Forderung im Mahnantrag genügt es, dass die Forderung so individualisiert ist, dass der Schuldner selbst erkennen kann, auf welche konkrete Forderung sich der Mahnantrag bezieht.
Besteht die Klageforderung aus mehreren Einzelpositionen, deren Darstellung für die Parteien nicht einfach ist und daher der Sachvortrag unübersichtlich erfolgt, ist das Gericht verpflichtet, den Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und – wenn nötig – auch aus einzelnen Schriftsätzen und Anlagen zusammenzutragen.
BGH, Beschluss vom 25. April 2017, Az.: VIII ZR 217/16
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in zweierlei Hinsicht bedeutend:
Zum einen führt der Bundesgerichtshof die bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der im Mahnantrag geltend gemachten Forderung fort. So muss die mit dem Mahnantrag geltend gemachte Forderung nur so individualisiert und gegliedert werden, dass der Schuldner selbst die Forderung zuordnen kann. Ob eine Zuordnung für einen Dritten möglich ist, wird nicht gefordert. Insbesondere muss für das später mit dem Verfahren betraute Gericht die Forderung nicht schon dem Grunde und der Höhe nach aus Mahnbescheid erkennbar werden. Für die Praxis hat das erhebliche Bedeutung: So bietet sich das Mahnbescheidsverfahren regelmäßig an, um Geldforderungen schnell und kostengünstig geltend zu machen. Gleichfalls hemmt die Beantragung eines Mahnbescheids auch die Verjährung, so dass hier mit weniger Verwaltungsaufwand als bei einer Klage die Möglichkeit zur Durchsetzung des Anspruchs erhalten bleibt.
Zum anderen ist die Entscheidung auch für solche Verfahren wegweisend, die wegen ihrer Fülle an notwendigem Sachvortrag unübersichtlich werden. Denn der Bundesgerichthof hat hier auch entschieden, dass das Gericht zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) den gesamten Vortrag der Parteien zur Kenntnis nehmen muss und – sofern nötig – auch die anspruchsrelevanten Tatsachen aus den eingereichten Schriftsätzen zusammenzutragen hat. Zu begrüßen ist, dass der Bundesgerichtshof hier die Gerichte in die Pflicht nimmt, den Sachvortrag umfassend zu würdigen. Das entlastet die Partei, die aufgrund des umfangreichen Vortrags Gefahr laufen könnte, unübersichtliche Schriftsätze einzureichen. Die Partei erfüllt damit ihre Mitwirkungspflicht im Prozess insoweit, als der Sachvortrag vollständig und richtig erfolgt. Auf eine besonders saubere Gliederung und übersichtliche Darstellung kommt es insoweit nicht an.